Beschluss vom 14.12.2023 -
BVerwG 1 WB 35.22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B1WB35.22.0

Erfolgreicher Antrag eines Soldaten gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos

Leitsätze:

1. Der Verdacht auf eine dauerhaft ausgeprägte Alkoholproblematik kann Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG schon dann rechtfertigen, wenn bei dem Soldaten einmalig ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr festgestellt worden ist.

2. Bestehen gewichtige Indizien für eine dauerhaft ausgeprägte Alkoholproblematik bei einem Soldaten, so kann dessen Weigerung, an der Aufklärung und Bewältigung dieser Problematik mitzuwirken, Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen.

  • Rechtsquellen
    WBO § 17 Abs. 1 Satz 2
    SÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 14 Abs. 3
    SG §§ 8, 13 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 - 1 WB 35.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B1WB35.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 35.22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch,
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Kruszona und
den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant z.S. Trautwein
am 14. Dezember 2023 beschlossen:

  1. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 6. Juli 2021 wird aufgehoben.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung.

2 Der ... geborene Antragsteller ist seit 2014 Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. Juni ... Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zum Leutnant zur See befördert und in eine Planstelle A 9 G eingewiesen. Der Antragsteller wird derzeit als ... im ... in ... verwendet. Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist er nicht betraut.

3 Im Jahre 2014 wurde der Antragsteller einer einfachen Sicherheitsüberprüfung und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung für den Bereich Verschlusssachenschutz unterzogen. Diese Verfahren wurden ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen.

4 Im Frühjahr 2018 leitete die Staatsanwaltschaft ... gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung ein. In der Neujahrsnacht vom 1. Januar 2018 war es zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Freundin zu einem Beziehungsstreit mit wechselseitigen Körperverletzungen gekommen; beide standen bei diesem Geschehen unter Alkoholeinfluss. Das Verfahren wurde mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 12. März 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

5 Der Antragsteller wurde am 2. Juli 2018 vom Landgericht ... wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Antragsteller auf dem Münchner Oktoberfest am 16. September 2017 einen Türsteher mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Zudem sei erwiesen, dass der Antragsteller den Türsteher mit den Worten "Arschloch", "Wichser" und "Hurensohn" beleidigt und zu ihm gesagt habe: "Du mit deiner dreckigen Judennase, ihr gehört doch alle vergast!" Während er von dem Türsteher und dessen Kollegen zur Polizeiwache verbracht worden sei, habe der Antragsteller zu dem Türsteher ferner gesagt: "Wenn mein Opa damals sauberer gearbeitet hätte, wären du und deine Brut nicht mehr da!" Nach den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen habe der Antragsteller bei Tatbegehung einen wahrscheinlichen Blutalkoholwert von 3,05 Promille gehabt. Dem Gutachter zufolge habe es bei dem Antragsteller eine "hohe Alkoholaufnahme" gegeben, es läge aber keine allgemeine Alkoholgewöhnung vor.

6 Wegen der strafgerichtlich abgeurteilten Taten ist gegen den Antragsteller am 16. November 2018 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

7 Am 22. September 2020 leitete der Sicherheitsbeauftragte des ... eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung für den Bereich Verschlusssachenschutz (Ü2-VS) ein. Der Antragsteller gab am selben Tage eine Sicherheitserklärung ab. Unter dem 6. Juli 2021 erweiterte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt die Sicherheitsüberprüfung auf den Bereich des Sabotageschutzes.

8 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 wurde der Antragsteller zur ... in ... versetzt, um dort seine Ausbildung zum ... weiter fortzusetzen. Wegen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens entzog der ... des ... dem Antragsteller am 15. Oktober 2020 die Berechtigung für den Sabotageschutzbereich.

9 Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst teilte dem Truppendienstgericht Süd mit Schreiben vom 12. März 2021 mit, dass über die bereits bekannten Erkenntnisse zu den Vorkommnissen am 16. September 2017 hinaus keine weiteren Hinweise vorlägen, die auf eine rechtsextremistische Einstellung des Antragstellers deuteten. Allerdings dauere die Bearbeitung noch an.
Mit Schreiben vom 29. März 2021 informierte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt den Antragsteller darüber, dass er beabsichtige, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Es bestünden mit Blick auf die unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Darüber hinaus sei beabsichtigt, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG zu stützen.

10 Der ehemalige nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers nahm mit Schreiben vom 7. April 2021 im Sicherheitsüberprüfungsverfahren Stellung und bezeichnete den Antragsteller als glaubwürdigen und zuverlässigen Kameraden. Seine Taten, seine Verurteilung und seine eingeschränkte Sicherheitsfreigabe habe dieser offen und ehrlich kommuniziert. Das Bedauern des Antragstellers über die Tat und seine Reue stufe er als authentisch ein. Ein umfassendes Urteil über die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers könne er wegen der kurzen Unterstellungszeit jedoch nicht treffen. Dessen Eignung für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bewerte er im Hinblick auf das vom Antragsteller gezeigte dienstliche Verhalten als positiv, im Kontext seiner begangenen Taten hingegen als kritisch.

11 Mit Urteil vom 22. April 2021 verhängte das Truppendienstgericht Süd gegen den Antragsteller wegen der am 16. September 2017 begangenen Straftaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten und eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel für die Dauer von zwei Jahren. In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass eine dem Dienstvergehen an sich angemessene Herabstufung um zwei Dienstgradstufen nicht möglich gewesen sei.

12 Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 28. April 2021 zu dem Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt. Der Auseinandersetzung mit dem Security-Mitarbeiter auf dem Münchner Oktoberfest am 16. September 2017 sei ein handfester Streit mit seiner ehemaligen Freundin vorausgegangen. Hierbei sei er stark alkoholisiert gewesen. Bei seinem "Versuch, der Situation zu entfliehen", sei es zu der Auseinandersetzung mit dem Security-Mitarbeiter gekommen. Die Beleidigung und die Verletzung eines anderen Menschen tue ihm leid. Sie entspräche nicht seinem Naturell. Er hege keine rechten oder antisemitischen Gedanken. Der Antragsteller wies darauf hin, dass sein 1936 geborener ältester Großvater aus Schlesien geflüchtet sei und denklogisch dessen Beteiligung an den verbrecherischen und grausamen Taten des NS-Regimes ausgeschlossen sei. Letztlich habe das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst auch keine rechtsextremistische Einstellung bei ihm festgestellt. Dem Vorfall am 1. Januar 2018 sei ebenfalls ein handfester Streit mit seiner ehemaligen Freundin vorausgegangen. Auch an diesem Abend sei er alkoholisiert gewesen. Er habe aus den Verfehlungen seine Lehren gezogen. Noch am 1. Januar 2018 habe er die "toxische Beziehung" zu der Freundin beendet. Seinen Alkoholkonsum habe er "stark überdacht", sich eine "Zwei-Bier-Regel" auferlegt, an die er sich seitdem konsequent halte; Alkohol konsumiere er nur noch selten.

13 Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Es lägen Zweifel an einem uneingeschränkten Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie an der Bereitschaft vor, für diese Ordnung jederzeit einzutreten. Darüber hinaus bestünden aufgrund der Straftaten und des damit im Zusammenhang stehenden Alkoholkonsums auch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, zumal er trotz Anfrage nicht erklärt habe, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und an unangekündigten Untersuchungen auf Suchterkrankungen teilzunehmen. Zudem habe er auch unwahre Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemacht. Zum Schutz der militärischen Sicherheit solle es im Hinblick auf alle angeführten Zweifel für einen bestimmten Zeitraum nicht zugelassen werden, dass der Antragsteller eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübe. Nach Ablauf von fünf Jahren könne eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden.

14 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller am 26. Juli 2021 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten. Er wandte ein, seine Äußerungen lägen bereits vier Jahre zurück, so dass das festgestellte Sicherheitsrisiko mit einer Prognosezeit von fünf Jahren ihm im Ergebnis für über neun Jahre die Vertrauenswürdigkeit abspräche. Es würden in unzulässiger Weise Rückschlüsse auf seinen Charakter gezogen. Es läge lediglich ein singuläres Verhalten vor. Er neige nicht zu starken Alkoholisierungen oder sei gar starken Alkoholgenuss gewöhnt. Vielmehr träfe sein Zustand auf dem Münchner Oktoberfest und in der Silvesternacht auf eine Vielzahl von Bundesbürgern zu und sei nicht geeignet, das festgestellte Sicherheitsrisiko zu begründen. Außerdem hätten beide "alkoholbedingten" Vorfälle binnen weniger Monate stattgefunden und lägen mehrere Jahre zurück. Ebenso stehe er nicht im Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dies habe auch das Truppendienstgericht festgestellt. Der Vorwurf der unwahren Angaben zum Geschehensablauf sei nicht begründet. So habe er sich im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens lediglich ausführlicher eingelassen als im Urteil des Landgerichts ... wiedergegeben. Letztlich habe er durch die zurückliegende Wohlverhaltensphase nachdrücklich belegt, dass die geführten Verfahren für ihn Pflichtenmahnung genug gewesen seien.

15 Am 28. Februar 2022 legte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung "weitere Beschwerde auf Grund Untätigkeit" ein und bat um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den von ihm als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewürdigten Rechtsbehelf mit einer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 dem Senat vorgelegt.

16 Der Antragsteller macht geltend, es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten. Die Sicherheitsbedenken im Hinblick auf seine politische Gesinnung seien ausweislich einer Mitteilung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst vom 4. Mai 2022 ausgeräumt worden. Fernliegend sei die Annahme, bei ihm sei eine Alkoholabhängigkeit zu besorgen. Bestünde eine solche, wäre es geradezu ausgeschlossen, dass er sich in den zurückliegenden beinahe fünf Jahren unauffällig hätte verhalten können. Allein aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration könne noch nicht auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Da schon kein Alkoholproblem bestehe, könne ihm auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich selbst eine "Zwei-Bier-Regel" auferlegt habe. Er sei auch nicht gefährdet, gegen diese selbst auferlegte Regel zu verstoßen, weil er nicht alkoholabhängig sei.

17 Der Antragsteller beantragt,
die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in Gestalt des Bescheides vom 6. Juli 2021 aufzuheben,
hilfsweise dem Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2021 eine Sicherheitsprüfung der Stufe 2 unter Auflagen zu erteilen,
äußerst hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 6. Juli 2021 die Frist zur Wiederholungsüberprüfung auf ein Jahr zu verkürzen.

18 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

19 Anknüpfend an die in dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid angestellten Erwägungen trägt das Bundesministerium der Verteidigung vor, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergäben sich aus verschiedenen Anhaltspunkten. So habe er vorliegend durch das mit Urteil des Landgerichts ... vom 2. Juli 2018 abgeurteilte Verhalten sowohl gegen strafrechtliche Vorschriften als auch gegen soldatische Pflichten verstoßen. Bereits dieser Aspekt, der das gestörte Verhältnis des Antragstellers zur Rechtsordnung aufzeige, trage die Annahme eines Sicherheitsrisikos.

20 Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers basiere ferner selbständig tragend auf dessen Alkoholkonsum. Aufgrund der ausgesprochen hohen Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des straf- und disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens sei eine Alkoholabhängigkeit zu besorgen. Ein einmalig festgestellter hoher Wert könne hierbei bereits ausreichend sein. Eine festgestellte Alkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille lasse den Schluss zu, dass die betroffene Person nicht nur ausnahmsweise, sondern häufiger übermäßig viel Alkohol zu sich nehme, also über eine außergewöhnliche "Alkoholverträglichkeit" verfüge. Auch aus den polizeilichen Unterlagen zu dem Vorkommnis am 1. Januar 2018 ergebe sich, dass der Antragsteller bei dieser Gelegenheit übermäßig alkoholisiert gewesen sei. Diese Umstände seien sicherheitsrechtlich relevant. Anzeichen, dass das Alkoholproblem erkannt und überwunden worden sei, ließen sich nicht feststellen. Im Gegenteil scheine der Antragsteller dem festgestellten ganz erheblichen BAK-Wert eine nur sehr geringe, wenn überhaupt irgendeine Bedeutung beizumessen, da er dem Problem nur mit einer selbst auferlegten "Zwei-Bier-Regel" begegnen wolle. Bei einem wahrscheinlichen BAK-Wert von 3,05 Promille könne ein solches Vorbringen nur als Bagatellisierung bewertet werden. Die Besorgnis habe der Antragsteller mangels Mitwirkung nicht ausräumen können.

21 Der Antragsteller habe ferner unstreitig antisemitische Äußerungen getätigt. Dies begründe Zweifel an dem erforderlichen Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG. Keinen Einfluss auf diese Bewertung habe dabei, dass durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst keine Extremisteneigenschaft bei dem Antragsteller habe festgestellt werden können.

22 Durch die unwahren Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren habe der Antragsteller seine Zuverlässigkeit selbst in Frage gestellt. Der Versuch, die Abweichungen auf eine lediglich detailliertere Darstellung des Sachverhalts im Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Verhältnis zu den Darlegungen im Verfahren vor dem Landgericht ... zurückzuführen, sei als Schutzbehauptung zu würdigen. Vielmehr habe der Antragsteller den Sachverhalt für sich günstiger darstellen wollen, um eine positive Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten zu erwirken. Selbst eine fahrlässige Falschangabe begründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG eine Unzuverlässigkeit.

23 Zutreffend habe der Geheimschutzbeauftragte in seiner Prognose festgestellt, dass der Antragsteller derzeit nicht die Gewähr biete, die schutzwürdigen Interessen des Dienstherrn zu wahren. Das Vorbringen des Antragstellers sei insgesamt darauf ausgerichtet, sein Fehlverhalten zu verharmlosen und zu leugnen. Dabei offenbare er im Umgang mit der Wahrheit einen Charaktermangel, der mit dem Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Die Bedenken am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung wögen schwer. Die Erheblichkeit der getätigten Äußerungen, mit denen er das durch das NS-Regime begangene Unrecht befürwortet habe, führe dazu, dass es ungewiss bleibe, ob der Antragsteller vollständig und jederzeit hinter der Verfassung stehe und für sie eintrete. Es sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend Zeit verstrichen, um das Vorhandensein der Verfassungstreue wieder mit ausreichender Gewissheit annehmen zu können. Auch im Hinblick auf die sich aus dem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers ergebenden Zweifel könne eine positive Prognose zum aktuellen Zeitpunkt nicht gestellt werden, da der Antragsteller das eigentliche Problem bereits nicht erkannt habe und angegangen sei. Für eine Verkürzung der Wirkungsdauer oder eine Auflagenentscheidung spreche nichts.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

25 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im Hauptantrag Erfolg, so dass der Hilfsantrag nicht zu bescheiden ist.

26 1. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die wegen seiner Untätigkeit erhobene weitere Beschwerde des Antragstellers zutreffend als Antrag auf Entscheidung durch das hierfür zuständige Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Über die Beschwerde des Antragstellers vom 26. Juli 2021 hat das Bundesministerium der Verteidigung nicht innerhalb eines Monats entschieden; der Untätigkeitsantrag ist daher zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1985 - 1 WB 16.84 - juris Rn. 31 m. w. N.).

27 2. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

28 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 6. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

29 a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 m. w. N.). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22).

30 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem Geheimschutzbeauftragten –, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

31 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.).

32 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>; stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30).

33 b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den hierfür zuständigen Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2418 der Zentralen Dienstvorschrift <ZDv> A-1130/3) nicht rechtmäßig erfolgt.

34 aa) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde zwar nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht –, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.).

35 bb) Die Feststellung des Sicherheitsrisikos genügt jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht den Anforderungen. Der Geheimschutzbeauftragte ist zwar von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen [hierzu (2)], der auch geeignet ist, sicherheitserhebliche Zweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SÜG zu begründen [hierzu (3)]. Zu beanstanden ist dagegen die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Gefahrenprognose, die sich als defizitär erweist [hierzu (4)].

36 (1) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist jeweils selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt. Ausgehend von den Erwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid und den mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung angestellten ergänzenden Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorlageschreiben vom 2. Juni 2022 werden der angefochtenen Entscheidung zunächst die straf- und disziplinargerichtlich geahndeten Straftaten im Zusammenhang mit den Vorgängen am 16. September 2017 zugrunde gelegt. Mit diesen Verfehlungen verbindet der Geheimschutzbeauftragte sowohl Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) als auch Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG). Weitere Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG leitet er aus dem Verdacht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers und dem Umstand ab, dass dieser es ablehnt, sich der Alkoholproblematik zu stellen und an deren Lösung durch eine Teilnahme an unangekündigten ärztlichen Kontrollen nach entsprechender Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht mitzuwirken. Schließlich nimmt der Geheimschutzbeauftragte Zuverlässigkeitszweifel wegen unwahrer Angaben des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren an. Demgegenüber betrachtet er das gegen den Antragsteller eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren aus Anlass des Vorfalls am 1. Januar 2018 der Sache nach nicht mehr als erheblich.

37 Die Prognose ist allerdings auf eine Gesamtschau aller sicherheitserheblichen tatsächlichen Anhaltspunkte gestützt. Eingedenk dessen kann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht im Ergebnis als rechtmäßig angesehen werden.

38 (2) Der von dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten zugrunde gelegte Sachverhalt trifft zu. Die am 16. September 2017 begangenen Straftaten stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er räumt auch ein, am 16. September 2017 und am 1. Januar 2018 alkoholisiert gewesen zu sein. Der wahrscheinliche Blutalkoholwert von 3,05 Promille im Zeitpunkt des Tatgeschehens ist im Rahmen des Strafverfahrens gutachterlich ermittelt und strafgerichtlich festgestellt worden; hinreichende Zweifel daran zeigt das Vorbringen des Antragstellers nicht auf. Soweit der zuständige Geheimschutzbeauftragte auch mit Blick auf die Geschehnisse am 1. Januar 2018 von einem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers ausgegangen ist, hat er den Sachverhalt gleichermaßen zutreffend erfasst. Dies lässt sich sowohl der Angabe in dem Aktenvermerk der Kriminalpolizei vom 8. Februar 2018, dass "alle Beteiligten deutlich unter dem Einfluss alkoholischer Getränke standen", als auch dem polizeilichen Sachverhaltsvermerk vom 8. Januar 2018 entnehmen, demzufolge die Beteiligten (einschließlich des Antragstellers) auch "aus Gründen des umfangreichen Alkoholgenusses" nicht vernehmungsfähig gewesen seien. Zutreffend legt der zuständige Geheimschutzbeauftragte ferner zugrunde, dass es der Antragsteller an der erforderlichen Mitwirkung bei einer beabsichtigten ärztlichen Untersuchung zur Feststellung von Suchterkrankungen hat fehlen lassen. Schließlich konnte der Geheimschutzbeauftragte seiner Feststellungsentscheidung die Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 28. April 2021 zum Verlauf der Geschehnisse am 16. September 2017 zugrunde legen, die der Soldat nicht bestreitet, sondern nur anders bewertet als der Geheimschutzbeauftragte.

39 (3) Dem Geheimschutzbeauftragten ist auch darin zu folgen, dass sich aus dem zuvor erörterten Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben, die die Feststellung eines Sicherheitsrisikos jeweils für sich betrachtet rechtfertigen können. Hiervon ist auszugehen, soweit aus den straf- und disziplinargerichtlich geahndeten Taten Zweifel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SÜG abgeleitet werden [hierzu (a) und (b)] und darüber hinaus angenommen wird, dass sich aus dem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers und dessen fehlender Mitwirkung an der Bewältigung des erkennbar gewordenen Alkoholproblems weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG ergeben [hierzu (c)]. Allerdings erweist sich die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Würdigung der von dem Antragsteller in der Anhörung gemachten Angaben zu den am 16. September 2017 begangenen Straftaten nicht als überzeugend [hierzu (d)]. Dieser Mangel wirkt sich zwar im vorliegenden Prüfungszusammenhang nicht aus, wohl aber - wie noch zu zeigen sein wird - auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognose.

40 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36 m. w. N.). Es ist demgemäß im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte zunächst das straf- und wehrdisziplinarrechtlich sanktionierte Fehlverhalten des Antragstellers als Grundlage für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos aufgegriffen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine erst- oder einmalige Verfehlung handelt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 S. 255).

41 (b) Der Geheimschutzbeauftragte ist überdies zutreffend davon ausgegangen, dass rechtsextremistische, rassistische und insbesondere antisemitische Äußerungen, wie sie hier von dem Antragsteller am 16. September 2017 artikuliert worden sind, Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die fehlende Bereitschaft, für ihre Erhaltung jederzeit einzutreten, sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 <51 f.> und Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - juris Rn. 40). Die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein elementarer Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Rassistische Beleidigungen sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Wer sich in einer, Menschen anderer Religionen oder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der Öffentlichkeit äußert, begründet grundsätzlich Zweifel daran, dass er jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und die Grundwerte des Staates eintreten wird, dem treu zu dienen und dessen Grundordnung zu schützen, zentrale Dienstpflichten sind (§§ 7, 8 SG). Zweifel an der künftigen Erfüllung dieser Pflichten können ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG begründen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 38).

42 (c) Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG können sich grundsätzlich auch aus dem Verdacht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers und dessen fehlender Mitwirkung bei der Bewältigung der Alkoholproblematik ergeben.

43 (aa) Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit lassen sich bejahen, wenn bei dieser Person im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nachvollziehbare und deutliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit bzw. -gewöhnung vorliegen, die durch ihren Grad und die damit verbundenen Steuerungs- und Kontrollverluste Defizite bei der Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befürchten lassen (vgl. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 22; zur Alkoholabhängigkeit als Anknüpfungspunkt für Zuverlässigkeitszweifel s. a. Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 25). Entsprechende Anhaltspunkte können insbesondere dann vorliegen, wenn bei der betroffenen Person bereits einmalig ein sehr hoher Blutalkoholwert festgestellt worden ist. Anknüpfend an § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vermag aus Sicht des Senats bereits ein Wert von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht zu rechtfertigen, dass die betroffene Person an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leidet (s. zum Straßenverkehrsrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 - NZV 1994, 376; zu den fachlichen Gründen für die Wahl dieses Schwellenwerts in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. März 2020 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 30 ff.).

44 Ausgehend von diesen Erwägungen ist der von dem Geheimschutzbeauftragten angenommene Verdacht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht unberechtigt. Der bei dem Soldaten für den Tatzeitpunkt festgestellte wahrscheinliche Blutalkoholwert von 3,05 Promille liegt deutlich über dem Schwellenwert von 1,6 Promille. Bei derartigen Werten erscheint die Annahme einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik in weitaus stärkerem Maße als naheliegend (s. zu Werten von mehr als 3 Promille aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 <44 f.>). Hier ist ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils im Zeitraum des Tatgeschehens keine erheblichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt, sondern noch über eine deutliche Aussprache verfügt und situationsadäquat reagiert hat; hiervon ist auch das Truppendienstgericht ausgegangen. Eingedenk dieser Umstände erscheint die in dem Urteil des Landgerichts ... referierte Annahme des medizinischen Gutachters, bei dem Antragsteller läge keine allgemeine Alkoholgewöhnung vor, nicht im hinreichenden Maße nachvollziehbar. Dass der Antragsteller in dem Zeitraum zwischen dem Vorfall am 1. Januar 2018 und dem Zeitpunkt der Feststellung des Sicherheitsrisikos am 6. Juli 2021 bzw. auch danach nicht erneut alkoholbedingt auffällig geworden ist, mindert den Verdacht des Geheimschutzbeauftragten schon wegen der bei Blutalkoholwerten von mehr als 3 Promille anzunehmenden ungewöhnlich hohen und damit auch über einen mehrjährigen Zeitraum nicht ohne Weiteres reversiblen Alkoholverträglichkeit nicht.

45 (bb) Der Geheimschutzbeauftragte überschreitet den ihm eröffneten Beurteilungsspielraum auch nicht deshalb, weil er Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG an die fehlende Mitwirkung des Antragstellers an der Aufklärung eines Alkoholproblems knüpft.

46 Liegen - wie hier - gewichtige Indizien vor, die auf eine Alkoholabhängigkeit der betroffenen Person deuten, kann die mitwirkende Behörde - hier das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) – im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens die betroffene Person um die Zustimmung ersuchen, die behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber der mitwirkenden Behörde und dem Geheimschutzbeauftragten zu entbinden sowie sich freiwillig unangekündigten ärztlichen Begutachtungen bzw. Untersuchungen auf eine mögliche Alkoholerkrankung zur Verfügung zu stellen (vgl. Nr. 2514 der Zentralen Dienstvorschrift <ZDv> A-1130/3 "Militärische Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz"). Lehnt die betroffene Person entsprechende Erklärungen ohne plausible Gründe ab, ist es dem Geheimschutzbeauftragten nicht verwehrt, in diesem Verhalten einen tatsächlichen Anhaltspunkt für Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG zu erblicken, weil die Verweigerung letztlich dazu führt, dass eine weitere Sachaufklärung unmöglich gemacht, mithin vereitelt wird.

47 So liegt der Fall auch hier, weil der Antragsteller für seine ablehnende Haltung gegenüber der erbetenen Mitwirkung keine plausiblen Gründe anführt. Soweit er darauf hinweist, dass er sich, nachdem er seinen Alkoholkonsum "stark überdacht" habe, eine "Zwei-Bier-Regel" auferlegt habe und Alkohol nur noch selten konsumiere, führt dies nicht zur Entbehrlichkeit einer ärztlichen Untersuchung des Antragstellers auf eine etwaige Alkoholabhängigkeit. Die Angaben lassen sich - worauf der Geheimschutzbeauftragte zutreffend hingewiesen hat - ohne eine ärztliche Befunderhebung nicht überprüfen. Die Äußerung des Antragstellers legt auch nicht plausibel nahe, dass er die deutlich zu Tage getretene Alkoholproblematik überwunden hat; in der erkennbar gewordenen und auch durch den eingetretenen Zeitablauf nicht relativierten Dimension kann ihr nur mit einer dauerhaften Alkoholabstinenz begegnet werden, für die nach dem Bekunden des Antragstellers kein Anhalt besteht. Angesichts dessen unterliegt die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten, dass die Einlassung nur eine - die Ablehnung der Mitwirkung zu begründen suchende - Schutzbehauptung sei, keinen Bedenken.

48 (d) Der Senat folgt dem Geheimschutzbeauftragten indessen nicht in der Bewertung der Ausführungen des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zum Tatgeschehen am 16. September 2017.

49 (aa) Entgegen der Ansicht des Geheimschutzbeauftragten offenbaren die besagten Angaben keinen Verstoß des Antragstellers gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG.

50 Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Soldat als Betroffener einer Sicherheitsüberprüfung in seinen Äußerungen und im Rahmen seiner Anhörung nach § 6 Abs. 1 und 3 SÜG an die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG gebunden. Danach muss ein Soldat in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Die anlässlich einer Anhörung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren abgegebenen Erklärungen gehören zu den "dienstlichen Angelegenheiten" im Sinne der zitierten Vorschrift (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 35 f. m. w. N.).

51 Die Schilderung des Tatgeschehens am 16. September 2017 durch den Antragsteller in seinem Schreiben vom 28. April 2021 enthält aus Sicht des Senats keine vorsätzlichen oder fahrlässigen Falschangaben. Zwar verknüpft der Antragsteller mit der Angabe, dass es bei seinem "Versuch, der Situation zu entfliehen", zu der Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma gekommen sei, das Tatgeschehen zeitlich und örtlich eng an den vorangegangenen Streit mit seiner damaligen Freundin und beschreibt damit objektiv einen von der Darstellung im Urteil des Landgerichts ... abweichenden Sachverhalt; denn dadurch entsteht der Eindruck, als sei die Auseinandersetzung mit dem Sicherheitsmitarbeiter unmittelbar im Anschluss an den Beziehungsstreit beim Verlassen des zunächst besuchten Festzeltes erfolgt und nicht erst beim Versuch des Betretens eines anderen Festzeltes. Diese verkürzende und den - objektiv zutreffenden - Beziehungsstreit als maßgeblichen Auslöser der Taten überzeichnende Beschreibung betrifft indessen nur die Geschehnisse im Vorfeld der Tatbegehung und nicht den wesentlichen Tatverlauf, den der Antragsteller stets eingeräumt hat. Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich der im strafgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen wegen der durch die starke Alkoholisierung ausgelösten Beeinträchtigungen der Speicherungsfähigkeit des Gehirns nur lückenhafte Erinnerungen an das Tatgeschehen gehabt haben dürfte und damit nicht auszuschließen ist, dass die fälschliche Reduktion der Darstellung des Gesamtverlaufs auf Erinnerungsfehlern beruht, die kein schuldhaftes Verhalten nahelegen. Abgesehen davon war die abweichende Schilderung nicht ansatzweise geeignet, den Geheimschutzbeauftragten in die Irre zu führen oder ihm sonst ein unzutreffendes Bild über das wesentliche Tatgeschehen zu vermitteln. Für ein wechselhaftes, die Ermittlungen im Sicherheitsüberprüfungsverfahren erschwerendes Aussageverhalten des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang fehlt es ebenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten.

52 (bb) Der Stellungnahme des Antragstellers zu den von ihm begangenen Straftaten ist auch nicht zu entnehmen, dass er sein Fehlverhalten verharmlost und geleugnet hätte. Wie bereits zuvor erwähnt, hat sich der Antragsteller nicht aus der Verantwortung für die Straftaten genommen. Das gilt auch für die in seinem Schreiben vom 28. April 2021 enthaltene Bemerkung, dass sein 1936 geborener ältester Großvater aus Schlesien geflüchtet und denklogisch dessen Beteiligung an den verbrecherischen und grausamen Taten des NS-Regimes ausgeschlossen sei. Mit ihr wollte der Antragsteller nach dem Eindruck des Senats lediglich verdeutlichen, dass die als Beleidigung und Volksverhetzung bewerteten Äußerungen gegenüber dem Geschädigten seinem Wesen an sich fremd sind und deren Ausgangspunkt im Tatsächlichen, soweit es seinen Großvater betrifft, unzutreffend und im Wesentlichen mit seiner Alkoholisierung zu erklären ist. Damit bewegt sich der Antragsteller noch im Rahmen eines zulässigen und deshalb zu tolerierenden Verteidigungsverhaltens.

53 (4) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos erweist sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil der Geheimschutzbeauftragte im vorliegenden Verfahren mit einer unzureichenden prognostischen Einschätzung des Sicherheitsrisikos die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat.

54 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine zusätzliche Ebene der repressiven Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen - ggf., wie hier, nach dessen disziplinarrechtlicher Ahndung - dar, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Der Geheimschutzbeauftragte hat sich deshalb bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner Verhältnisse zu äußern und dabei im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG darzulegen, warum die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse für die Zukunft Zweifel an der Verfassungstreue und dadurch ein Sicherheitsrisiko begründen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 40 m. w. N.).

55 (b) Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt hat seine Prognose, die mit den vom Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung gebilligten Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung in dessen Vorlageschreiben ergänzt worden ist, auf eine Kumulation mehrerer Umstände gestützt. Dabei ist auch das Aussageverhalten des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren in die Betrachtung eingestellt und daraus der Schluss gezogen worden, dass das Vorbringen des Antragstellers insgesamt darauf ausgerichtet sei, sein Fehlverhalten zu verharmlosen und zu leugnen, und dieser im Umgang mit der Wahrheit einen Charaktermangel offenbare, der mit dem Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, sind die Einlassungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 28. April 2021 nicht geeignet, eine derartige Würdigung zu rechtfertigen. Weitere Erkenntnisse, die die getroffene prognostische Einschätzung stützen könnten, hat der Geheimschutzbeauftragte nicht zugrunde gelegt.

56 (c) Auch die Prognose im Hinblick auf die Verfassungstreue des Soldaten ist beurteilungsfehlerhaft. Der Geheimschutzbeauftragte erachtet eine positive Prognose als "in keinerlei Hinsicht absehbar" und eine weitere Bewährung des Antragstellers im Wesentlichen deshalb für angezeigt, weil der Soldat in seinem Schreiben vom 28. April 2021 die maßgeblichen Äußerungen in Abrede gestellt und verharmlost habe. Vor diesem Hintergrund hat er der Stellungnahme des BAMAD vom 12. März 2021, in der mitgeteilt worden war, dass "derzeit" über die besagten Äußerungen hinaus keine weiteren Erkenntnisse über eine rechtsextreme Einstellung des Soldaten vorlägen, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Das Bundesministerium der Verteidigung ist dieser Bewertung mit seinen ergänzenden Ausführungen im Vorlageschreiben vom 2. Juni 2022 beigetreten und hat noch einmal betont, dass die Nichteinstufung des Antragstellers als Extremisten durch das BAMAD und das Ausbleiben einer weiteren Verurteilung die angeführten Bedenken des Geheimschutzbeauftragten "derzeit noch nicht in Gänze beseitigen" könnten.

57 Diese Überlegungen können schon deshalb nicht überzeugen, weil die auf der Darstellung des Tatgeschehens durch den Antragsteller im Sicherheitsüberprüfungsverfahren beruhende Würdigung - wie vom Senat bereits erläutert - nicht zutrifft. Fehlt es für die betrachtete maßgebliche prognostische Erwägung an einer hinreichenden Grundlage, dann kann auch die Gewichtung der Stellungnahme des BAMAD durch den Geheimschutzbeauftragten die angestellte Prognose nicht (mehr) tragen. Diese Einschätzung bindet den Geheimschutzbeauftragten zwar nicht, ihr kommt jedoch zumindest eine indizielle Bedeutung zu, die der Geheimschutzbeauftragte in die Gesamtwürdigung einzustellen und zu würdigen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 43). Der Umstand, dass der Antragsteller in einem mehrjährigen Zeitraum nicht erneut auffällig geworden ist, bedarf dann ebenfalls einer neuen Bewertung im Rahmen des Abwägungsvorgangs. In dessen Rahmen ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Truppendienstgericht die für die Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG bedeutsamen Äußerungen des Antragstellers nicht als Verstoß gegen die in § 8 SG geregelte Pflicht bewertet hat, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen, weil ihm keine nationalsozialistische Gesinnung nachzuweisen sei. Die Erwägungen des Geheimschutzbeauftragten wie auch die ergänzenden Bemerkungen des Bundesministeriums der Verteidigung enthalten dazu keine belastbaren Erläuterungen, aus denen sich ergibt, weshalb dieser Aspekt ebenfalls kein anderes Ergebnis ermöglicht und zu der Annahme zwingt, dass sich der Antragsteller noch über einen weiteren Zeitraum bewähren muss.

58 (d) Die Prognose des Geheimschutzbeauftragten erweist sich auch nicht auf der Grundlage der übrigen Erwägungen als im Ergebnis rechtmäßig, weil sie der Geheimschutzbeauftragte ausdrücklich in einen Gesamtzusammenhang gestellt hat und eine isolierte Betrachtung dieser Gründe als hinreichende Prognosegrundlage damit ausgeschlossen ist. Aus Sicht des Senats spricht zwar vieles dafür, dass allein die bisher unbewältigte Alkoholproblematik eine negative Prognose stützen könnte. Auch ließe sie sich bezogen auf die sich aus der Begehung der Straftaten ergebenden Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG darauf stützen, dass die Laufzeit des vom Truppendienstgericht verhängten Beförderungsverbots von 48 Monaten noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 15.03 - NZWehrr 2004, 168 S. 169). Der Geheimschutzbeauftragte hat seine Abwägung indessen nicht mit entsprechenden Erwägungen begründet, so dass sie auch für die hier vorzunehmende gerichtliche Kontrolle keine Bedeutung erlangen können.

59 3. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 6. Juli 2021 ist deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Damit entfällt nicht nur die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, sondern auch die Anordnung, dass eine Wiederholungsüberprüfung (erst) nach Ablauf von fünf Jahren eingeleitet werden kann.

60 Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt ist verpflichtet, eine erneute Sicherheitsüberprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO), sofern der Antragsteller mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG).

61 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.